Trennungsunterhalt
Der Gesetzgeber hat den Begriff des Getrenntlebens in § 1567 BGB definiert: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht und wenn, in welcher Höhe, ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln und zu prüfen, inwieweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist auch unabhängig von der Dauer der Ehe.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden bestimmt durch das monatliche Einkommen, das den Eheleuten während des Zusammenlebens zum Konsum zur Verfügung stand, und die ehelichen Lebensverhältnisse prägte.
Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit (incl. Sonderzahlungen wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital, Steuerrückerstattungen, Arbeitslosengeld, sog. Wohnwert, also mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, u.s.w. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen errechnet.
Von diesem durchschnittlichen monatlichen Einkommen sind insbesondere folgende Posten abzuziehen:Berufsbedingte Aufwendungen:
Zu den berufsbedingten Aufwendungen gehören insbesondere die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, und es können 0,30 € je gefahrenen Kilometer von dem Einkommen in Abzug gebracht werden. Bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können sich die Sätze verringern.
Zusätzliche Altersvorsorge:
Für die zusätzliche Altersvorsorge können bei Nicht-Selbständigen 4% des jährlichen Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden, bei Selbständigen für die Gesamtaltersversorgung 24%. Berücksichtigt werden diese Beträge aber nur, wenn sie auch tatsächlich für die Altersvorsorge aufgewandt werden.
Kosten der Krankenversicherung:
Bei Beamten und Selbstständigen können auch die Kosten der notwendigen Krankenvorsorge - ggf. auch die für die Kinder und den anderen Ehegatten - bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abgezogen werden.
Unterhaltsansprüche der Kinder:
Bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens für den Trennungsunterhalt sind auch die Unterhaltsbeträge für die Kinder abzusetzen.
Schulden:
Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen, und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden, sind absetzbar. Schulden, die nach der Trennung gemacht werden, werden nicht berücksichtigt, außer es sind notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung, Kosten der Berufsausbildung u.s.w.
Dieses sind die häufigsten Abzugsposten, die aber nicht abschließend sind. Im Einzelfall können noch weitere Abzüge vorgenommen werden.
Anders als beim Kindesunterhalt muss beim Ehegattenunterhalt dem Unterhalts-pflichtigen nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt bleiben, der 1.000,00 € beträgt.
Beispiel:
Der Ehemann verdient 2.400,00 €, die Ehefrau hat kein Einkommen, die Parteien haben keine Kinder, so sind von ihm 1.028,00 € an die Ehefrau zu zahlen. Diese 1.028,00 € sind 3/7 seines Einkommens. Der Unterhaltspflichtige erhält 1/7 mehr als die Ehefrau, weil er arbeitet. Dies ist der sog. Erwerbstätigenbonus. Der Selbstbehalt von 1.000,00 € ist auch gewahrt.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn der geschiedene Ehegatte nicht selber für seinen Unterhalt sorgen kann, und zwar zum Zeitpunkt der Scheidung, oder im Anschluss eines vorherigen nachehelichen Unterhaltsanspruches, und zwar aus folgenden Gründen:
Unterhalt wegen Kinderbetreuung:
Der geschiedene Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind (oder mehrere) betreut. Auch adoptierte Kinder gehören dazu. In diesem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Mit dem neuen Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 wurde der Anspruch des Elternteils eines ehelichen Kindes dem Anspruch des Elternteils eines nichtehelichen Kindes angepasst:
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(§ 1570 BGB)
Unterhalt wegen Alters:
Der geschiedene Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt. Voraussetzung ist nicht, dass man erst in der Ehe alt geworden ist, sondern der Unterhaltsanspruch besteht z.B. auch, wenn man erst im Rentenalter geheiratet hat.
Unterhalt wegen Krankheit:
Der geschiedene Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit. Auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an, allerdings kann ein Unterhaltsanspruch versagt oder herabgesetzt werden, wenn die Krankheit mutwillig herbeigeführt wurde, oder wenn eine mögliche Behandlung verweigert bzw. unterlassen wird. Die Beweislast für das Vorliegen der Krankheit liegt bei demjenigen, der den Unterhaltsanspruch geltend macht. Er muss das Vorliegen einer Krankheit darlegen und beweisen, und auch beweisen, dass diese Krankheit in dem erforderlichen Zeitpunkt (Scheidung, Beendigung eines anderen Unterhaltsanspruches) vorgelegen hat. Bei Bestreiten der Gegenseite einer Erkrankung in einem Gerichtsverfahren ist zur Beweiserhebung in den meisten Fällen ein Sachverständigengutachten nötig.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit:
Der geschiedene Ehegatte findet keine Arbeit, trotz intensiver Bemühungen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit. Durch das neue Unterhaltsrecht wurde die Eigenverantwortung sehr gestärkt. Man ist daher verpflichtet, einer objektiv angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit es zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, muss sich der geschiedene Ehegatte weiterbilden (Umschulung, Fort- und Weiterbildung). Der geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, sich nachhaltig und ernsthaft um eine Arbeit zu bemühen. Die Beweislast für intensive Bemühungen einer Arbeitssuche liegt beim Unterhaltsberechtigten:
- Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend, das alleine ist jedoch nicht ausreichend
- Bewerbungen auf in Frage kommende Stellenanzeigen in nachweisbarer Form. Nachweis von Absagen bzw. Zusagen.
- schriftliche Bewerbungen in konkreter, ansprechender und ernsthafter Form
- Wahrnehmung der angebotenen Vorstellungsgespräche
- egebenenfalls eigene Zeitungsanzeigen
- intensive Arbeitssuche, Suche nach Stellenanzeigen in Zeitungen und Anzeigenblättern mindestens wöchentlich
Kommt der Unterhaltsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden, das seinen Unterhalts-anspruch mindert.
Aufstockungsunterhalt:
Der geschiedene Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um sich selber zu versorgen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Hier ist zu berücksichtigen, dass es keine Lebensstandartgarantie mehr gibt. Es muss also nicht zwingend so viel gezahlt werden, dass der während der Ehe gewohnte Lebensstandart erhalten bleibt.
Ausbildungsunterhalt:
Der geschiedene Ehegatte macht eine Ausbildung, die er wegen der Eheschließung nicht begonnen oder abgebrochen hatte. Der Ausbildungs-unterhalt hat den Zweck, ehebedingte Nachteile durch versäumte Ausbildungsmöglichkeiten auszugleichen. Die Ausbildung muss sobald wie möglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, entweder nach der Scheidung oder nach dem Ende eines Betreuungs- oder Krankheitsunterhalts aufgenommen werden.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, und die Versagung des Unterhalts unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Beispiele: Betreuung von Pflegekindern, wenn diese während der Ehezeit auf gemeinsamen Wunsch aufgenommen wurden; Betreuung von Stiefkindern; besondere Leistungen des Unterhaltsberechtigten während der Ehezeit: jahrelange Pflege des Verpflichteten wegen Krankheit oder außergewöhnliche Vermögensopfer.
Die genannten Unterhaltstatbestände können auch nacheinander auftreten und eine sog. „Unterhaltskette“ bilden.
Beispiel: Die Ehefrau betreut nach der Scheidung zwei kleine Kinder. Sie hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Nachdem die Kinder älter geworden sind, holt sie eine in der Ehe abgebrochene Berufsausbildung nach und hat einen Unterhalts-anspruch wegen Ausbildung. Im Anschluss daran erkrankt sie so schwer, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein kann. Es schließt sich dann der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit an.
Ist die Unterhaltskette aber einmal unterbrochen, kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch später nicht mehr neu entstehen.
Beispiel: Zur Zeit der Scheidung sind die Parteien berufstätig, und beide haben Einkommen in etwa der gleichen Höhe, beide können sich somit selber versorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nicht. Einige Jahre nach der Scheidung erkrankt die geschiedene Ehefrau schwer, so dass sie nicht mehr arbeiten kann, und nur noch wenig Einkommen hat, das zum Leben aber nicht mehr ausreicht. Da zur Zeit der Scheidung kein Unterhaltsanspruch bestand, fehlt für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit die notwendige direkte Anknüpfung an den Scheidungszeitpunkt oder einen vorangegangenen Unterhaltsanspruch. Sie hat daher keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann.
Das Einkommen ermittelt sich wie beim Trennungsunterhalt. Anders als beim Trennungsunterhalt gibt es jedoch keine Lebensstandartgarantie mehr. Das neue Unterhaltsrecht stärkt die Eigenverantwortlichkeit nach der Scheidung. Das heißt, jeder sollte nach der Scheidung für sich selber sorgen können, außer einer der oben aufgeführten Gründe liegt vor. Das heißt aber auch, dass der Lebensstandart bei einer Unterhaltszahlung ein anderer sein kann als während der Ehe.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist der nacheheliche Unterhalt zeitlich zu befristen, und auch der Höhe nach kann er begrenzt werden. Das heißt, es kann auch nach einer langen Ehe und nach Kindererziehung der Unterhaltsanspruch enden, wenn dies "nicht unbillig ist." Es kommt dafür auf die beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile wegen der Ehe, der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung an. Der nacheheliche Unterhalt bei langer Ehedauer (ab ca. 10 Jahren Ehedauer) wird künftig nur noch ein Nachteilsausgleich für ehe- und familienbedingte Einschränkungen sein. Sobald der Unterhaltsberechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit eine eigene Lebensstellung erreicht, die auch ohne Ehe und Kinderziehung zu diesem Zeitpunkt erreicht worden wäre, kann der Unterhalt entfallen.
Unterhaltsausschluss:
Es gibt Gründe, deren Vorliegen einen Unterhaltsanspruch ausschließen, zeitlich begrenzen oder herabsetzen können, solange ein evtl. Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird:
- Die Ehe dauert nur kurz, ca. unter 2-3 Jahren. Für die Ehezeit ist in diesem Fall maßgeblich der Tag der Heirat bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Partner vom Gericht zugestellt worden ist, also nicht die Trennung und nicht die Scheidung.
- Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft. Anhaltspunkte für diese Annahme sind: Führen eines gemeinsamen Haushalts, Auftreten nach außen – Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen, Dauer der Verbindung, Geburt eines gemeinsamen Kindes. Auch wenn die Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden. Maßgeblich ist dann, wie stark die wirtschaftliche und persönliche Verflechtung ist. Nur wenn die Partner bewusst eine sog. Distanz-beziehung führen, kann eine Lebensgemeinschaft verneint werden. Es ist unerheblich, ob der neue Lebenspartner leistungsfähig ist oder nicht.
- Der Unterhaltsberechtigte hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder einer Straftat gegen den Unterhaltsverpflichteten strafbar gemacht. Beispiele hierfür sind: gefährliche Körperverletzung, betrügerisches Erwirken von Unterhaltsleistungen durch falsche Angaben, oder Verschweigen einer Erwerbstätigkeit, bewusst falsche Angaben oder Verleugnen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner, sexueller Missbrauch, u.s.w.
- Die Bedürftigkeit wurde vom Unterhaltsberechtigten mutwillig herbeigeführt, d.h. der Berechtigte muss gewusst haben oder es muss ihm zumindest bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten seine Bedürftigkeit zur Folge hat. Mutwilligkeit kann vorsätzlich sein, es reicht aber auch grobe Fahrlässigkeit aus. Häufigster Fall: Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit, wenn der Berechtigte eine Entziehungskur, Therapie oder Heilbehandlungen verweigert.
Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung müssen notariell beurkundet werden, oder durch 2 Anwälte bei der Ehescheidung zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt und zum Kindesunterhalt kann auf den nachehelichen Unterhalt ganz oder teilweise verzichtet werden. Zu beachten ist, dass die Vertragsfreiheit eingeschränkt ist. Die Ehepartner können den Vertrag zwar frei gestalten, ein Kernbereich gegenseitiger Rechte darf jedoch nicht angetastet werden. Dazu gehören insbesondere der Unterhalt für die Kinderbetreuung, sowie ggf. der Unterhalt wegen Alters und wegen Krankheit.
Wenn das Geld nicht für alle reicht
Mit dem neuen Unterhaltsrecht wurde eine neue Rangfolge der Unterhalts-berechtigten geschaffen:
1. Rang Minderjährige Kinder aus allen Beziehungen, auch adoptierte Kinder Volljährige Kinder unter 21, die noch in der Schulausbildung sind
2. Rang Ehepartner getrennt- oder zusammenlebend, die mdj. Kinder betreuen Geschiedene Ehepartner, wenn sie minderjährige Kinder betreuen Geschiedene Ehepartner nach langer Ehedauer Nicht verheiratete Mütter und Väter gemeinsamer Kinder
3. Rang Geschiedene und getrenntlebende Ehepartner aus kinderlosen Ehen, die nicht in Rang 2 fallen
4. Rang volljährige Kinder, die nicht mehr in Schulausbildung oder über 21 sind
5. Rang Enkelkinder, Urenkelkinder
6.-7. Rang Eltern, Großeltern, Urgroßeltern (die Näheren vor den Entfernteren)
Zur Förderung des Kindeswohls stehen die Kinder nun auf dem 1. Platz der Rangliste.
Falls das Geld nicht für alle reicht, wird der zur Verfügung stehende Unterhalt dem Rang nach gezahlt, und reicht ggf. nur für die Kinder und nicht mehr für den Ehepartner.
Beispiel:
Der Unterhaltsverpflichtete verdient monatlich 1.500,00 € netto. Seine Frau hat kein Einkommen. Die Parteien haben zwei Kinder, 3 und 8 Jahre alt.
- Kindesunterhalt für den 3-jährigen: 279,00 € - 77,00 € hälftiges Kindergeld
= 202,00 €.
- Kindesunterhalt für den 8-jährigen: 322,00 € - 77,00 € hälftiges Kindergeld
= 245,00 €
Von den 1.500,00 € verbleiben ihm nach Abzug des Kindesunterhaltes 1.003,00 €. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt (900,00 €) ist gewahrt. Der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt beträgt 1.000,00 €, so dass die Ehefrau noch 3,00 € Unterhalt bekommt.
Wenn das Geld auch für die Kinder nicht ausreicht, muss der Unterhaltspflichtige alles tun, um den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen zu können. Das heißt, er muss neben seiner Arbeit auch Nebentätigkeiten annehmen, um genug zu verdienen, damit das Einkommen ausreicht, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Ist auch das nicht möglich, besteht die Möglichkeit auf einen Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren. Unterhaltsvorschuss wird von den Unterhaltsvorschusskassen gewährt. Anspruch haben alleinerziehende Mütter oder Väter, wenn der andere Elternteil keinen oder nur einen unterhalb des Mindestunterhaltes liegenden Unterhaltsbeitrag leisten kann. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, Unterbrechungen im Zahlungszeitraum sind möglich, z.B., wenn der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist der Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind, ggf. auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind, beziehungsweise des Kindes mit Dritten, z.B. Geschwistern, Großeltern u.s.w.
Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Maßstab für die konkrete Umgangsregelung ist das Kindeswohl.
Sorgerecht:
Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge während und auch nach der Ehezeit gemeinsam aus. Nach der Trennung oder Scheidung besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge zu stellen. Um das alleinige Sorgerecht zu erhalten, muss ein besonderer Grund vorliegen, oder der andere Elternteil muss zustimmen, ansonsten hat dieser Antrag keinen Erfolg.
Maßgeblich für den besonderen Grund ist vor allem die fehlende Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteils und deren Auswirkungen auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass kleiner Meinungsverschiedenheiten eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht rechtfertigen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorge ohne weitere Begründung nicht mehr will. Fehlende Kooperationsbereitschaft liegt dann vor, wenn sich die Eltern über grundsätzliche Entscheidungen ständig nicht einig werden können und das Kind dauernder das Streitobjekt zwischen den Eltern ist, die Streitigkeiten also zu Lasten des Kindes gehen. Ferner ist zu beurteilen, ob sich das auch in Zukunft nicht ändern wird und eine Kooperation der Eltern auf Dauer nicht möglich ist. Umgekehrt liegt auch mangelnde Kooperationsbereitschaft vor, wenn sich der andere Elternteil überhaupt nicht um die Kinder kümmert und kein Interesse zeigt.
Darüber hinaus wird geprüft, ob die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl entspricht. Dabei wird Folgendes beachtet:
Es wird geprüft, bei welchem Elternteil das Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsbedingungen erhalten wird, die den Aufbau seiner Persönlichkeit mehr unterstützt. Das bisherige Verhalten der Eltern und die Entwicklung des Kindes sind zu berücksichtigen. Es wird auch geprüft, bei welchem Elternteil eine kontinuierliche Entwicklung und Erziehung besser gewährleistet ist.
Auch der Wille des Kindes wird beachtet. Je älter das Kind, desto mehr Bedeutung gewinnt der Kindeswille. Er ist jedoch auch bei einem jüngeren Kind zu beachten. Falls der Verdacht besteht, dass ein Elternteil das Kind negativ beeinflusst, kann gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten hinzugezogen werden.
Zu berücksichtigen sind auch die Bindungen an die Eltern und Geschwister, gegebenenfalls auch an andere Bezugspersonen wie die Großeltern.
Bei nicht verheirateten Eltern liegt hingegen das alleinige Sorgerecht grundsätzlich bei der Mutter, es sei denn, die Eltern haben im Nachhinein geheiratet oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.
Aufenthaltsbestimmungsrecht:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der/des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Es ist Bestandteil des Sorgerechtes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Personensorge abgetrennt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei kann es im übrigen bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben, d. h. das Sorgerecht kann einem Elternteil allein übertragen worden sein oder beide Eltern sind Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts.
Ehewohnung
Beide Ehepartner haben das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben - unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder in wessen Eigentum die Wohnung steht.
Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man nur dann, wenn dies auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine "unbillige Härte" zu vermeiden. Man muss wichtige Gründe haben, wieso man selber und nicht der Ehepartner in der Wohnung wohnen bleiben soll. Der wichtigste Grund und das häufigste Argument ist das Wohl der Kinder, um die Kinder nicht aus Ihrer gewohnten Umgebung und Ihrem sozialen Gefüge herauszureißen. Ein weiteres gewichtiges Argument ist Gewalttätigkeit des Ehepartners. Wenn eine Gewalt oder Gewaltandrohung erfolgt ist, dann kann dem Bedrohten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.
Liegen solche Gründe nicht vor, gilt in der Regel, dass der ausziehen sollte, der sich trennen möchte.
Um das Nutzungsrecht an der Wohnung zu regeln, muss bei Streitigkeiten ggf. ein Antrag bei Gericht gestellt werden.
Das Mietverhältnis kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Wenn einer der Mieter nicht kündigt, kann auch der andere Mieter das Mietverhältnis nicht alleine beenden. Ein Mieter kann aber gegenüber dem andern Mieter einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung oder auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haben. Wenn sich der Vermieter weigert, seine Zustimmung zur Änderung des Mietvertrages zu geben und keine nachvollziehbaren Gründe angibt, besteht die Möglichkeit, diese Zustimmung durch ein Gerichtsurteil ersetzen zu lassen.
Hausrat
Bei der Trennung der Eheleute muss geklärt werden, welcher Partner Anspruch auf die in der Ehewohnung befindlichen Gegenstände hat. Hier ist zunächst zu differenzieren zwischen der persönlichen Habe eines Partners und den Hausratsgegenständen, die dem gemeinsamen Gebrauch dienen.
Persönliche Gegenstände: Unproblematisch ist die Mitnahme persönlicher Gegenstände bei Auszug eines Partners.
Dazu gehören:
Persönliche Dokumente
Versicherungspolicen
Sparbücher
Zeugnisse
Kontoauszüge
Beruflich genutzte Gegenstände:
Kleidung
Schmuck
Spielzeug und Schulsachen für die Kinder
Gegenstände für ein Hobby
Problematisch wird es bei der Aufteilung des Hausrats. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Sachen, die der Gestaltung des gemeinsamen Lebens der Eheleute und der mit ihnen zusammenlebenden Kinder dienen und die tatsächlich zur Gestaltung des gemeinsamen Lebens verwendet werden. Entscheidend sind also Funktion und Zweckbestimmung der Gegenstände für Wohnung, Haushalt, Zusammenleben der Familie und Freizeitgestaltung. Für diese Gegenstände gilt die sog. Hausratsteilung.
Am Beispiel des PKW:
Ein Pkw zählt zum Hausrat, wenn es sich dabei um das sog. Familienauto handelt, das privat für die ganze Familie genutzt wird. Unerheblich ist, ob der Pkw geleast ist, wenn er zweckbestimmt ebenfalls zur Haushalts- und privaten Lebensführung dient, also zum Einkauf für den Familienbedarf, für Fahrten mit den Kindern zur Schule, Kindergarten, Klavierunterricht etc. sowie zu Urlaubs- und Ausflugsfahrten.
Ein PKW zählt nicht zum Hausrat, wenn ein Partner das nutzt Auto überwiegend für berufliche Zwecke und nur gelegentlich wird es als Familienauto genutzt, wie z.B. der Wagen eines Installateurs, in dem sich auch die Handwerkszeuge befinden und mit dem die Familie gelegentlich am Wochenende Ausflüge macht.
Die Gegenstände des Hausrats müssen auf die beiden Ehegatten verteilt werden. Ggf. ist dazu ein gerichtliches Verfahren erforderlich.