Gesetzliche Erbfolge
Voraussetzungen:
Anwendung deutsches Erbrechtkein Testament oder ErbvertragErblasser muss verstorben sein und Erbe muss ihn überleben
Erbschaft nach Ordnungen:
Wer Erbe wird, richtet sich nach „Ordnungen“.
Grundsätzlich gilt: Verwandte vorhergehender Ordnungen schließen Verwandte nachfolgender Ordnungen aus.
Beispiel: Ein Kind des Erblassers schließt die Eltern des Erblassers aus. Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erblasser verstorben, so erbt dessen Kind.
Es gibt folgende Ordnungen:
1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder, Enkel, Urenkel
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern (ggf. deren Abkömmlinge)
4. Ordnung (§ 1927 BGB): Urgroßeltern (ggf. deren Abkömmlinge)
5. Ferne Ordnung (§ 1929 BGB) entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
Pflichtteilsrecht
I. Was sind Pflichtteilsansprüche?
Jeder hat grundsätzlich das Recht, frei über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tode zu verfügen (=Testierfreiheit). Dies gilt auch für das Familienvermögen und zum Nachteil enger Familienangehöriger (z.B. Kinder). Der Gesetzgeber wollte jedoch verhindern, dass nächste Angehörige (vgl. Punkt III) komplett leer ausgehen, auch wenn der Erblasser diese enterbt hat. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tode des Erblassers.
II. Wie hoch sind Pflichtteilsansprüche?
Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, § 2314 BGB. Der Pflichtteilsanspruch ist immer auf Geld gerichtet. Ein Anspruch auf einen Gegenstand aus dem Nachlass besteht nicht.
III. Wer ist Pflichtteilsberechtigter?
Pflichtteilsberechtigte sind:
Abkömmlinge, also Kinder, Enkel*, Urenkel*, usw. Unerheblich ist, ob dies eheliche, nichteheliche oder angenommene Abkömmlinge sind.Eltern* Ehegatte (Ehe muss im Zeitpunkt des Erbfalls noch bestehen)Lebenspartner (gleichgeschlechtliche Partner im Sinne des § 1 LpartG)Eltern, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind.
*Bei diesen Personen gilt: Ist ein näherer Verwandter vorhanden, so erhalten diese keinen Pflichtteil, § 2309 BGB. Ob die Voraussetzungen des § 2309 BGB vorliegen, bedarf im Zweifel einer anwaltlichen Überprüfung.
Nicht Pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel:
GeschwisterNeffen und NichtenGroßeltern
IV Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn benachteiligenden erbrechtlichen Verfügung (z.B. Testament) erfährt, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
IV. Kann ich auf den Pflichtteilsanspruch verzichten?
Es steht dem Pflichtteilsberechtigten frei, seinen Anspruch geltend zu machen. Unterlässt er dies, so verjährt der Anspruch. Man kann sogar vor dem Erbfall durch notariellen Vertrag auf seine Ansprüche verzichten. In der Praxis werden hierfür oft Ausgleichszahlungen durch den künftigen Erblasser vereinbart.
V. Kann der Erblasser dem Berechtigten seinen Pflichtteilsanspruch entziehen?
Dies ist nur dann möglich, wenn dem Berechtigten eine grobe Verfehlung vorgeworfen wird, § 2339 BGB. Die Anforderungen sind sehr hoch.
VI. Gibt es für den künftigen Erblasser Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren?
Während eine Entziehung des Pflichtteilanspruches nur selten durchsetzbar ist, existiert eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Reduzierung künftiger Pflichtteilsansprüche (z.B. Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten). Dies muss jedoch in jedem Einzelfall sorgsam geprüft werden, da es hier auf die individuelle Sachlage ankommt.
VII. Kann ich mein Vermögen vor meinem Tode verschenken?
Dies ist zwar in der Regel rechtlich zulässig, ohne eine weitere Vereinbarung meist jedoch nicht sinnvoll. Dasjenige, was der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod verschenkt, löst Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) aus. Diese entsprechen der Höhe nach den Pflichtteilsansprüchen. In Einzelfällen kann diese Frist auch mehr als 10 Jahre betragen, etwa wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt oder sich der künftige Erblasser das Nutzungsrecht an der übertragenen Sache zurück behält.
VIII. Muss ich enterbt sein, um meinem Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?
Auch dem Erben kann ein Zusatzpflichtteil zustehen, wenn die Erbschaft so gering ist, dass der Pflichtteil einen höheren Wert hat, § 2305 BGB. Im Einzelfall kann auch eine sogenannte „taktische Ausschlagung“ der Erbschaft sinnvoll sein. In diesem Fall verlangt man statt der Erbschaft den Pflichtteil, § 2306 BGB. Vorsicht ist jedoch geboten, da dies bei Fehlern auch zum Verlust aller Ansprüche führen kann. Deshalb sollte auch hier zeitnah anwaltliche Rat eingeholt werden, insbesondere wegen der kurzen Ausschlagungsfristen.
IX. Sind Zuwendungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten zu berücksichtigen?
Dies ist grundsätzlich möglich. Das Gesetz sieht hier eine Vielzahl von Ausgleichspflichten vor, §§ 2315, 2316 BGB. Ob die Voraussetzungen vorliegen unterliegt einer Prüfung des Einzelfalls.
X. Muss ich ein Geschenk des Erblassers herausgeben, auch wenn ich nicht Erbe bin?
Zunächst nicht. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich gegen den Erben. Wenn dieser aber im Einzelfall die Ansprüche nicht erfüllen muss, dann kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des fehlenden Betrages jedoch abwenden.
Verfügungen von Todes wegen
Testament, 2229 ff. BGB(grundsätzlich frei widerrufbar)
Erbvertrag, 2274 ff. BGB(grundsätzlich nicht frei widerrufbar)
eigenhändiges Testament, 2247 BGB
öffentliches (notarielles) Testament, 2232 BGB
Sonderformen, spielen in der Praxis keine Rolle
Voraussetzungen:
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eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB (Ausnahme Ehegattentestament, § 2265 BGB: hier reicht es gem. § 2267 BGB aus, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich schreibt und unterschreibt, während der andere Ehegatte unter zusätzlicher Angabe des Datums und Ortes seiner Unterschrift ebenfalls unterschreibt).
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Der Testierende muss eindeutig bestimmbar sein. Es ist daher geboten, Vor- und Familienname sowie Wohnadresse zu nennen.
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In dem Testament ist das Datum und der Ort, an dem es errichtet wurde, zu benennen.
▼ Die Unterschrift soll Vor- und Familienname enthalten.
Das richtige Testament
Es ist niemals zu früh, sich über eine künftige Erbfolge Gedanken zu machen. Sofern keine Regelung diesbezüglich getroffen wird, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich wird nach Stämmen und Ordnungen vererbt. Das heißt, dass in erster Linie die Kinder neben dem Ehepartner die gesetzlichen Erben werden. Kinder haben im Erbrecht eine sehr starke Position. Dies bedeutet in der Regel, dass Kinder und Ehepartner das Vermögen des Erblassers unter sich aufteilen oder gemeinsam verwalten müssen. Dies führt nicht selten zu Streitigkeiten.
Noch schwieriger ist die Situation, wenn keine Kinder vorhanden sind. Dann erbt zumeist nicht etwa der Ehepartner alleine, sondern neben diesem erben auch häufig etwa die Geschwister des Verstorbenen. Um derartige Ergebnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich daher für jeden eine „Verfügung von Todes wegen“ rechtzeitig zu erstellen.
Erbvertrag oder Testament
Will man nun die gesetzliche Erbfolge abändern, stellt sich zunächst die Frage, ob man einen Erbvertrag oder ein Testament errichtet will. Grundsätzlich muss ein Erbertrag durch einen Notar erstellt werden, während ein Testament auch privatschriftlich gefertigt werden kann. Der Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten liegt in der Bindungswirkung. Während ein Testament jederzeit frei widerruflich bzw. abänderbar ist, gilt dies beim Erbvertrag nur eingeschränkt. Ob nun ein Erbvertrag, ein notarielles Testament oder ein handgeschriebenes Testament die richtige Form darstellt, hängt von den einzelnen Bedürfnissen und Vorstellungen ab, über die sich jeder im Vorfeld klar werden muss. Voreilig getroffene Entscheidungen führen häufig später zu erheblichen Schwierigkeiten und somit zu keinen sachgerechten Ergebnissen.
Das Berliner Testament
Der Testierende muss sich ferner entscheiden, ob er als Einzelperson ein Testament errichtet oder zusammen mit seinem Ehepartner. Eheleute entschließen sich häufig für ein sogenanntes Berliner Testament. Dies bedeutet, dass sich beide wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und gleichzeitig regeln, wer der Erbe nach dem Überlebenden werden soll. Dies sind zumeist die Kinder.
In vielen Fällen ist ein derartiges Testament auch ratsam, da es dem Schutz des überlebenden Ehepartners dient. Hierbei wird jedoch häufig übersehen, dass eine solche Regelung gleichzeitig bedeutet, dass die Kinder nach dem Tod des Zuerstversterbenden enterbt werden. Dies hat die Folge, dass diese Pflichtteilsansprüche gegen den Überlebenden geltend machen können. Das kann bedeuten, dass der überlebende Ehegatte kurzfristig ¼ des Vermögens des Verstorbenen in Geld an die Kinder auszahlen muss, egal ob liquide Mittel vorhanden sind oder nicht. Dies führt leider häufig dazu, dass etwa Immobilien kurzfristig veräußert werden müssen, was zu erheblichen Verlusten führt.
Weiterhin ist das Berliner Testament häufig steuerlich nachteilig. Erbt etwa der überlebende Ehegatte alleine und übersteigt der Wert des Nachlasses die Steuerfreibeträge, so muss der überlebende Ehegatte Erbschaftsteuer zahlen. Die zusätzlichen Freibeträge, die den Kindern zugestanden hätten, können nicht genutzt werden. Verstirbt nun auch der Überlebende, so erben die Kinder den gesamten Nachlass des überlebenden Elternteils. In diesem Nachlass ist sodann auch das Vermögen des Zuerstverstebenden enthalten, so dass nicht selten die Steuerfreibeträge der Kinder überschritten werden. Diese müssen nunmehr ebenfalls Erbschaftsteuer zahlen. Bei einer geschickten Gestaltung eines Testaments ist es demgegenüber häufig möglich, die jeweiligen Freibeträge besser auszuschöpfen um so den Anfall von Erbschaftsteuer erheblich zu verringern oder gar insgesamt zu vermeiden.