Verkehrsrecht

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Was ist bei einem Verkehrsunfall zu beachten? 

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Auf bundesdeutschen Straßen sind mittlerweile mehr als 30 Mio. Autos zugelassen. Die Zahl der zuzulassenden Fahrzeuge ist auch in Zeiten einer stagnierenden Volkswirtschaft steigend. 

Die Teilnahme am Straßenverkehr stellt für jeden Bürger einen Bereich dar, indem er mit Rechtsproblemen konfrontiert werden kann. Ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, bedarf es für den mit dieser Materie meist zum ersten Mal konfrontierten Verkehrsteilnehmer sachkundiger Hilfe.

Dies gilt vor allem, da die Versicherungswirtschaft in den letzten Jahrzehnten verstärkt versuchte, das sog. Schadenmanagement in ihre Hände zu bekommen. Mit Begriffen wie Schadenpartner u.Ä. wurde den Geschädigten eines Verkehrsunfalles suggeriert, die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung sei auch für sie ein Dienstleister. Dies ist nicht der Fall. Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung eines Unfallgegners handelt stets zu ihren eigenen Gunsten. Dies sollte man sich immer vor Augen halten. Um für die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung ein ebenbürtiger Gegner zu sein, sollte man sich der professionellen Hilfe etwa von Sachverständigen oder Rechtsanwälten bedienen. Wir möchten Ihnen im Folgenden einige Tipps an die Hand geben, mit denen Sie die unerfreuliche Situation eines Verkehrsunfalles besser bewältigen können:

A. Verhalten am Ort des Unfallgeschehens: 

Sofort anhalten, Unfallstelle sichern (Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck in ausreichendem Abstand platzieren) Verletzten Personen Erste Hilfe leisten und gegebenenfalls den Notarzt zur Hilfe rufen. In jedem Fall die Polizei hinzu rufen – außer in den Fällen offensichtlicher Kleinstschäden – bei Verkehrsunfällen mit Verletzten stets die Polizei hinzu ziehen. Autokennzeichen notieren, Namen und Anschriften von Zeugen sichern, wenn möglich Fotos von der Unfallstelle (etwa mittels Foto-Handy) erstellen. Am Unfallort keine Eingeständnisse über ein Verschulden o.Ä. machen, nicht unterschreiben. 

B. Übersicht über die Schadenpositionen (Fahrzeugschaden): 

Reparaturkosten:

Die Reparaturkosten werden bis zur Grenze des sog. Wiederbeschaffungswertes ersetzt. Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es um den Wert der notwendig ist, um einen nach Art, Erhaltungszustand und Alter gleichwertigen Pkw zu beschaffen. 

Ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens wird dann alleine der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug jedoch reparieren lässt und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um 30 % übersteigen, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Reparaturkosten ersetzt werden. 

Häufig werden Unfallschäden nach einem Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt oder nach einem Sachverständigengutachten abgewickelt. In einem solchen Fall der sog. fiktiven Abrechnung erhält der Geschädigte nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 jedoch nur den Nettobetrag der Reparaturkosten. Wird nach erfolgter Reparatur der Anfall von Mehrwertsteuer durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachgewiesen, ist die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung zu einer Bruttoregulierung verpflichtet.


Sachverständigenkosten: 

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich eine erstattbare Schadensposition. Der Geschädigte ist meist mangels technischen Fachwissen darauf angewiesen, durch einen Fachmann die Höhe des Schadens feststellen zu lassen. 

Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten hängt jedoch auch von der Höhe des zu erwartenden Schadens ab. Kann abgesehen werden, dass der Schaden über einem Grenzwert von ca. 1.000,00 € liegt, so dürfte nach der bisherigen Regulierungspraxis der Kraftfahrthaftpflichtversicherer in Deutschland auch die Positionen der Sachverständigenkosten problemlos erstattet werden. Liegt der Schaden voraussichtlich unter dieser Grenze, weisen einige Kraftfahrthaftpflichtversicherer auf die Schadenminderungspflicht eines Geschädigten hin. Dies bedeutet, dass der Geschädigte gehalten ist, den Umfang der Schadenpositionen so gering wie möglich zu halten. Dabei wird argumentiert, dass bei einem solch geringen Schaden die Einschaltung eines Sachverständigen nicht notwendig sei und die Vorlage eines Kostenvoranschlages hätte ausreichen können.


Wertminderung: 

Erleidet ein Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen Schaden, so ist dieser Schaden bei einem Weiterverkauf des Fahrzeuges offenbarungspflichtig. In der Verkehrsanschauung ist ein Fahrzeug mit einem Unfallschaden weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Der Verkäufer wird daher einen geringeren Kaufpreis erzielen können. Hierin liegt eine aus dem konkreten Verkehrsunfallereignis herrührende Schadenposition der sog. merkantile Minderwert. Die Berechnung des merkantilen Minderwertes ist kompliziert und teils sehr umstritten, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes unerlässlich ist.


Abschleppkosten: 

Die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges vom Unfallort zur nächstgelegenen Fachwerkstatt sind eine grundsätzlich vom Kraftfahrthaftpflichtversicherer der Gegenseite zu tragende Schadenposition. 


Ab- /Ummeldekosten: 

Wird nach einem Verkehrsunfall ein neues Fahrzeug angeschafft, so sind die Kosten für die Abmeldung des Unfallgeschädigten sowie für die Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges ebenso wie die Kosten der Nummernschilder erstattungsfähig. 


Nutzungsausfallentschädigung: 

Bei einem privat genutzten Fahrzeug ist eine sog. Nutzungsausfallentschädigung stets zu zahlen. In der Zeit, in der das beschädigte Fahrzeug wegen der Reparatur nicht genutzt werden kann oder bei Totalschäden in der Zeit der Wiederbeschaffung erleidet der Unfallgeschädigte durch die Nichtnutzbarkeit des Fahrzeuges einen materiell bezifferbaren Schaden. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird bestimmt nach dem Typ des beschädigten Fahrzeuges. Hierbei werden tägliche Nutzungsausfallpauschalen zwischen 26,00 und 100,00 € gemäß in der Schadenregulierung üblichen Tabellen (Schwackeliste) zugesprochen.


Mietwagenkosten: 

Der Geschädigte kann wählen, ob er eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht oder aber für die Zeit des Ausfalls seines beschädigten Fahrzeuges einen Mietwagen in Anspruch nimmt. Die Mietwagenkosten sind in der Schadenregulierung ein Quell ständigen Ärgernisses. Um sicher zu gehen, sollte der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Typenklasse als Mietfahrzeug wählen. Darüber hinaus sollte ein Fahrzeug nicht zum Unfallersatztarif des Mietwagenunternehmens angemietet werden. 


Allgemeine Unkostenpauschale:

Nach ständiger Rechtsprechung wird dem Geschädigten eine Unkostenpauschale zwischen 25,00 und 30,00 € für Post- und Telekommunikation ohne weitere Nachweise gewährt. Sollten in einem konkreten Schadenfall höhere Kosten entstanden sein, sind diese konkret nachzuweisen und werden bei Nachweis von den Versicherern erstattet. 


C. Übersicht über die Schadenpositionen (Personenschaden): 

Neben den oben benannten Schadenpositionen werden vor allem bei Verletzungen weitere Schadenersatzansprüche zugebilligt. Dies sind im Einzelnen Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Arzt- und Attestkosten etc..
Die Positionen sind jedoch in ihren Einzelheiten so kompliziert, dass sie den Rahmen dieser kleinen Übersicht sprengen würden. Sollte ein Körperschaden bei einem Verkehrsunfall eingetreten sein, ist es ratsam kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 

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