Kosten

Kosten

Welche Kosten entstehen und wann erhalte ich diese erstattet?


Vielfach sehen Rechtsuchende aus Angst vor der Kostenlast von einer professionellen anwaltlichen Unterstützung ab. Dabei ist es häufig so, dass die Kosten der Rechtsberatung nicht von dem Mandanten, sondern etwa bei Einschaltung einer Rechtschutzversicherung, der Staatskasse im Rahmen einer Beratungs- und Prozesskostenhilfe oder der Gegenseite getragen werden.
In unserem Erstgespräch beraten wir Sie hierüber gerne und übernehmen für Sie die Beantragung der Kostenübernahme durch Rechtschutzversicherung oder Staatskasse.


Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Als Rechtsanwälte sind wir verpflichtet, die für unsere juristische Tätigkeit anfallenden Kosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber unserem Mandanten abzurechnen. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Streit-/Gegenstandswert der jeweiligen Angelegenheit. Die Staffelung der Gebühren ist gesetzlich vorgegeben und somit für den Rechtsuchenden transparent.
Eine erste Übersicht über die zu erwartenden Kosten können wir Ihnen im Erstgespräch geben.


Honorarvereinbarung
Neben der Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besteht auch die Möglichkeit, zwischen Anwalt und Mandant eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Diese Gebühren dürfen jedoch die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.
Stellt sich die Angelegenheit als besonders umfangreich und kompliziert dar, oder sind externe Experten zu kontaktieren, wie etwa medizinische oder technische Sachverständige, so ist es ggf. sinnvoll die Angelegenheit über eine Gebühren-vereinbarung abzurechnen.
Auch hierüber berät Sie der jeweilige Anwalt im Gespräch und klärt Sie über die üblichen Stundensätze auf.


Beratungsgebühr
Möchten Sie sich zunächst nur grob über die Rechtslage informieren und die Aussichten in Ihrer Rechtssache mit einem sachkundigen Rechtsanwalt erörtern, so wird zunächst nur eine sogenannte Erstberatungsgebühr ausgelöst. Abhängig von Schwierigkeit, dem Gegenstandswert oder auch der aufzuwendenden Zeit liegt dieser Betrag auch häufig unter 190,00 €. Der Höchstbertrag der Beratungsgebühr bei einem Mandanten beträgt 190,00 € zzgl. MwSt.
Vergeben Sie eine Beauftragung an uns und wird ein weiteres anwaltliches Vorgehen nach außen notwendig, wird die Beratungsgebühr auf die weiteren Kosten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen sind, angerechnet.
Wünschen Sie nach erfolgter Erstberatung eine weitere Beratung oder etwa die Ausarbeitung eines Vertrages, eines Testaments oder sonstige Tätigkeiten, so wird eine Gebührenvereinbarung mit Ihnen getroffen werden.


Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung für das jeweilige Rechtsgebiet in dem das zu erörternde Problem liegt, abgeschlossen haben, übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten des Anwalts sowie in einem eventuellen Rechtsstreit auch die Gerichtskosten und die weiteren Auslagen, allerdings i.d.R. nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Da die Versicherungsverträge stark variieren, ist es oftmals ratsam, dass Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachfragen, ob für Ihr Anliegen Rechsschutz besteht, bevor Sie uns oder eine andere Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.


Beratungshilfe
Im Falle angespannter finanzieller Möglichkeiten ist Ihnen eine außergerichtliche anwaltliche Beratung nicht versagt. Es besteht die Möglichkeit, hier staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bleibt die Angelegenheit außergerichtlich, kann sogenannte Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Beratungshilfe muss vom Rechtsuchenden beim zuständigen Amtsgericht selbst beantragt werden. Zur Genehmigung der Beratungshilfe sind jedoch einige Nachweise über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Ein Antragsformular auf einen sogenannten Beratungshilfeschein finden Sie unter dem Link Formulare auf dieser Website.


Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Vertretung
Führt die anwaltliche Beratung in ein Klageverfahren oder aber ist bereits ein Klageverfahren gegen Sie anhängig, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Klageverteidigung oder die Anspruchsbegründung nicht mutwillig ist und Aussicht auf Erfolg hat. Auch für den Prozesskostenhilfeantrag sind Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie ebenfalls unter dem Link Formulare.


Obsiegen im Prozess
Ein Grundsatz des deutschen Prozessrechtes ist, dass die Prozesskosten in dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen verteilt werden.
Das bedeutet, wird der Prozess von Ihnen gewonnen trägt die Gegenseite die Gerichts- und Anwaltskosten des eigenen und des gegnerischen Rechtsanwalts.
Ausnahmen bestehen dabei in den Prozessordnungen des Arbeits- und des Familienrechts. Die zu Beginn eines Prozessverfahrens einzuzahlenden Gerichtsgebühren werden dann aber von der Gegenseite übernommen.


Verzug
Die Rechtsanwaltsgebühren können Ihrem Gegner in bestimmten Fällen direkt aufgegeben werden.
Haben Sie einen Anspruch auf eine Handlung oder eine Zahlung gegenüber einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person und leistet diese Person nach einer von Ihnen oder dem Gesetz bestimmten Zeit nicht, befindet sich Ihr Gegenüber im sogenannten Verzug.
Die Rechtsanwaltsgebühren können dann als sogenannte Verzugsfolgen gegenüber dieser Person geltend gemacht werden und müssen von Ihnen nicht getragen werden.


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